Lange Gebrauchsdauern von Baustoffen rücken deren Entsorgung in weite Ferne. Dennoch muss für eine gesamtheitliche und umfassende Betrachtung der Qualitäten eines Baustoffes auch die Entsorgung berücksichtigt werden. Für ixbau.at wurde zu dieser Betrachtung die im Folgenden beschriebene Methode entwickelt.
In die Bewertung gehen die jeweils derzeit gängigste Methode der Entsorgung sowie die optimistischste Annahme bereits durchführbarer Entsorgungswege ein. Die tatsächliche Entsorgung im Einzelfall kann davon völlig abweichend verlaufen. Abhängig ist die Beurteilung sicher auch von der Lebensdauer – der beste Abfall, ist der, der gar nicht entsteht.
Zur Beurteilung herangezogen werden die Entsorgungswege
unabhängig von der Einstufung als Verwertung oder Beseitigung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
Die Sortentrennung von verbundenen Baustoffschichten ist Voraussetzung für hochwertiges Recycling bzw. problemlose Entsorgung. Je sortenreiner das aufzubereitende Material ist, um so besser kann die Aufbereitungstechnik auf den Stoff und die Art der weiteren Nutzung abgestimmt werden. Einfache und trennbare Konstruktionen mit verschraubten, geklemmten oder gesteckten Verbindungen, die es zulassen, die einzelnen Komponenten getrennt zu entsorgen bzw. zu verwerten, sind daher vorteilhaft. Die Trennbarkeit beeinflusst somit die Möglichkeiten der Entsorgung wesentlich und wird bei der Einstufung berücksichtigt. Z.B. kann ein verklebter textiler Bodenbelag aufgrund der Kleberreste nicht mehr sortenrein wiederverwertet werden.
Im Folgenden werden die in dieser Methode verwendeten Begriffe definiert.
Die Entsorgung umfasst nach der neuen EU-weiten Begrifflichkeit und Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Im Sinne des AWG ist unter Berücksichtigung nachhaltiger und ökologischer Kriterien die Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen in einer „Gesamtabwägung“ zu beurteilen.
Verwertung
Abfälle können stofflich oder energetisch verwertet werden, wobei das österreichische AWG 2002, §2, Abs.5 bzw. das deutsche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz der jeweils besser umweltverträglichen Verwertungsart den Vorrang einräumt.
Von stofflicher Verwertung spricht man, wenn Baustoffe oder Bauelemente durch Behandlung einer neuen Nutzung zugeführt werden können wie Granulat aus Altbeton oder Ziegelsplitt als Zuschlagsstoff für Betone.
Die energetische Verwertung ist eine Verwertung von brennbaren Abfällen zur Gewinnung von Energie z.B. Holzabfälle zur Wärmegewinnung.
Beseitigung ist die Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, die keiner Verwertung zugeführt werden können, in Abfallbeseitigungsanlagen. Abfälle müssen so beseitigt werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine umweltschädigenden Verfahren oder Methoden verwendet werden. (Behandlungsverfahren siehe AWG, Anhang 2 bzw. Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)
Recycling ist die stoffliche Verwertung von Abfällen, ev. unter Einsatz von Energie und neuen Rohstoffen. Die Grenzen für ein ökologisch und ökonomisch sinnvolles Recycling liegen dort, wo der Aufwand für Sammlung, Reinigung und Aufbereitung der Abfälle ein höheres Ausmaß an Umweltbelastungen nach sich zieht als der Einsatz von Primärrohstoffen. Neben der reinen stofflichen Verwertung sind auch Mischformen aus stofflicher und energetischer Verwertung möglich. Es ist zu unterscheiden zwischen Verwertung auf gleichwertigem Niveau (Recycling im eigentlichen Sinne) und der Verwertung zu Materialien oder Produkten zu minderer Qualität (Downcycling). Folgende Hierarchiestufen des Recycling können unterschieden werden:
1. Wiederverwendung: Produkt wird so lange wie möglich für den ursprünglich beabsichtigen Zweck eingesetzt (lange Nutzungsdauer)
2. Weiterverwendung: Produkt wird für einen anderen Zweck eingesetzt.
3. Verwertung: Produkt wird als Rohstoff für die Herstellung von qualitativ gleichwertigen Produkten eingesetzt.
4. Downcycling: Produkt wird als Rohstoff für die Herstellung von qualitativ minderwertigeren Produkten eingesetzt.
Zur Fertigung qualitativ hochwertiger Recyclingprodukte ist sortenreines, möglichst unverschmutztes Material erforderlich. So macht die Sortenvielfalt der verwendeten Kunststoffe ein wirtschaftliches und ökologisch sinnvolles Recycling heute praktisch unmöglich, obwohl theoretisch ein hochwertiges Recycling möglich wäre.
Die Verbrennung ist die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in Feuerungsanlagen für Private, Gewerbe und Industrie, in Müllverbrennungsanlagen oder Entsorgungsbetrieben. Folgende Wege sind möglich:
1. Energetische Verwertung
Verwertung von brennbaren Abfällen zur Gewinnung von Energie. Laut Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist eine energetische Verwertung in der Regel nur zulässig, wenn
1. der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11 MJ/kg beträgt,
2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird,
3. entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und
4. die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.
Bei der energetischen Verwertung von Abfällen
Eine weitere Form der Entsorgung ist die langfristige Ablagerung von Abfällen auf Anlagen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (Deponien). Die Deponierung ist, zumindest derzeit, eine Form der Beseitigung von Abfällen, bei der keinerlei Verwertung möglich ist. Zukünftig könnten wohl sortierte Deponien als Sekundärrohstofflager dienen und dann auch eine Einstufung als A erreichen. Ebenfalls zur Ablagerung zugehörig ist die Kompostierung, die der einzige Fall einer Verwertung ist.
Inerte Baustoffe, die für eine Deponierung als Baurestmasse bzw. Inertstoffdeponien geeignet sind, erhalten die Einstufung B. Der denkbar schlechteste Fall für eine Deponierung ist die Reststoffdeponie. Dort werden eine Vielzahl von Stoffen gemeinsam abgelagert, eine Verwertung ist auch zukünftig nicht denkbar.
Herangezogen wird
1. jener Entsorgungsweg, der zu mehr als 80 % zum jetzigen Zeitpunkt beschritten wird und
2. das Verwertungspotenzial, also jener Entsorgungsweg, der ökologisch anstrebenswerter wäre, aber derzeit (aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen) nicht durchgeführt wird.
siehe Übersichtstabelle
Die Einstufung für den relevantesten Entsorgungsweg wird mit 60 %; für das Verwertungspotenzial mit 40 % gewichtet. Dies führt zu einer Bewertung von A (grün unterlegt) bis E (rot unterlegt), wobei A das beste Ergebnis darstellt.
Differenzierungen zwischen den einzelnen Arten von Entsorgungswegen sind in diesem System durch die Einstufung gegeben. So kann selbst die unbedenklichste Form der Deponierung, die von inerten Materialien auf Baurestmassendeponien maximal zu einer Bewertung B führen.
In der Darstellung sind daher die jeweils zutreffenden Textbausteine mit der entsprechenden Farbe unterlegt.
Literatur:
DeponieV: BGBl Nr. 164/1996 Deponieverordnung
FAV: BGBl Nr.331/1997 Feuerungsanlagenverordnung
GeWo1994 Gewerbeordnung
AWG: BGBl Nr. 325/1990 und Änderungen mit BGBl I Nr. 90/2000 und BGBl I Nr 102/2002 Abfallwirtschaftsgesetz
Berichte aus Energie- und Umweltforschung
BTK 2004: T. Waltjen (Projektleiter) et al.: Bauteilkatalog für Passivhauskonstruktionen: HdZ-Projekt 805785 N-GL: Hochbaukonstruktionen und Baustoffe für hochwärmegedämmte Gebäude: Technik, Bauphysik, ökologische Bewertung, Kostenermittlung, Wien 2004
AVV: BGBl II 389/2002 Abfallverbrennungsverordnung
AltholzV: BGBl I 2002, 3302 Altholzverordnung (Deutschland)
ABGBl. II Nr. 570/2003 Abfallverzeichnisverordnung
BimSchV: BGBl I S. 491Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, zuletzt geändert 2001, BGBl. I S 1950 (Deutschland)
Beckers 99: Beckers, Werner: Thermolytische Verarbeitung kommunalen Klärschlamms und anderer biogener Abfallstoffe; Dissertation im Fachbereich Chemie an der Carl-von-Ossietzky-Universität, Oldenburg 1999
BGBl Nr.68/1992 Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle
BGBl Nr.292/2001 Kompostverordnung
Vererdung von Abfällen: Vorarbeiten für eine rechtliche Regelung-
Überprüfung von Abfällen für die Herstellung
von Erden im Hinblick auf deren Schadstoffpotentiale
Christian Neubauer et.al: Hrsg. Umweltbundesamt, Auftraggeber:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien, Sept. 2005